Vorläufige Prüfungsvoraussetzung für Hilfsrichter und Staatsanwälte

Die vom Justizministerium ausgearbeitete Verordnung über die Zulassungsprüfung für den Anwaltsberuf und die Vorprüfung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der aus 4 Abschnitten und 12 Artikeln bestehenden Verordnung wurden die Verfahren und Grundsätze für die Durchführung der Prüfungen und andere Fragen im Zusammenhang mit diesen Prüfungen festgelegt.

Dementsprechend müssen Absolventen juristischer Fakultäten die Aufnahmeprüfung für Rechtsberufe bestehen, um die Prüfung zum Richter- und Staatsanwaltsassistenten ablegen zu können und ihr Rechts- und Notarpraktikum beginnen zu können.

Für diejenigen, die eine mindestens 4-jährige Hochschulausbildung in den Bereichen Politikwissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaft und Finanzen abgeschlossen haben oder einen Abschluss an ausländischen Bildungseinrichtungen haben, deren Gleichwertigkeit anerkannt wird, besteht die Voraussetzung, die Vorprüfung für Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreich zu absolvieren wurde eingeführt, um die Prüfung zum Verwaltungsrichterassistenten abzulegen.

Die Aufnahmeprüfung für Rechtsberufe findet zweimal jährlich im April und September statt, die Vorprüfung für Verwaltungsgerichtsbarkeit einmal jährlich im September. Diese Prüfungen werden für diejenigen durchgeführt, die sich nach dem 24. Oktober 2019 an den entsprechenden Hochschulen eingeschrieben haben, und für diejenigen, die ihren Abschluss nach dem 31. März 2024 gemacht haben.

Als erfolgreich gilt, wer mindestens 70 Punkte erreicht.

Für diese Prüfungen können sich diejenigen bewerben, die zum Prüfungstermin einen Abschluss in den genannten Fachbereichen erworben haben. Die von ÖSYM abzuhaltenden Prüfungen bestehen aus mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen in Form von Tests. Als erfolgreich gilt, wer mindestens 70 von 100 Punkten erreicht.

Auch die in den Prüfungen zu stellenden Themen und die Punkteverteilung wurden in die Regelung aufgenommen.


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