İHA-Entscheidung des Verfassungsgerichts: Die Bußgeldbestimmung wurde aufgehoben
Gemäß der in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Entscheidung beantragte die Bayburt Criminal Judgeship of Peace im Rahmen ihrer Prüfung im Rahmen des von der Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, eingereichten Falls die Aufhebung des vierten Absatzes des Artikels 144 des türkischen Zivilluftfahrtgesetzes Nr. 2920, in dem es heißt, dass es gegen die Verfassung verstößt.
In der Klageschrift wurde festgestellt, dass die Befugnis zur Bestimmung der Elemente der Maßnahme, für die eine Verwaltungsstrafe verhängt würde, bei der gesetzgebenden Körperschaft liege, diese Befugnis jedoch der Verwaltung per Regel übertragen wurde, und es wurde festgestellt, dass diese Situation einen Verstoß darstelle das Prinzip der Legalität von Verbrechen und Bestrafung.
In dem Absatz, in dem die Aufhebung des 144. Artikels des Gesetzes beantragt wird, der die Handlungen regelt, die Vergehen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen darstellen, und die gegen sie zu verhängenden Sanktionen heißt es: „Wer sich nicht an die von … festgelegten Regeln hält Die Generaldirektion Zivilluftfahrt in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge und die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen zur Regulierung der Zivilluftfahrt wird mit einer Geldstrafe von eintausend türkischen Lira bis zu zehntausend türkischen Lira belegt. Proviant ist im Preis inbegriffen.
Das Verfassungsgericht, das den Antrag prüfte, annullierte den vierten Absatz von Artikel 144 des Gesetzes und entschied, dass dieser gegen die Verfassung verstoße. Die Aufhebungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs wird nach neun Monaten in Kraft treten, damit die Große Türkische Nationalversammlung die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um die durch die Entscheidung entstandene Rechtslücke zu schließen.
– AUS DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG
In der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurde darauf hingewiesen, dass „Bestimmtheit“ zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats gehöre und nach diesem Grundsatz die gesetzlichen Regelungen klar, verständlich, anwendbar und objektiv sein müssten Es wurde darauf hingewiesen, dass „willkürliche“ Praktiken nicht zugelassen werden sollten.
Es wurde festgestellt, dass die fragliche Vorschrift die von der Generaldirektion Zivilluftfahrt festzulegenden Regeln für unbemannte Luftfahrzeuge und die zur Regulierung der Zivilluftfahrt zu ergreifenden Maßnahmen nicht klar darlegt und dass es keine Bestimmung über den Umfang und die Bedingungen gibt der Vorschriften, die die Generaldirektion in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge in dem Gesetz, das die Regel enthält, oder in einem anderen Gesetz erlassen kann. .
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass sich die Vorschrift auf die Regeln und Maßnahmen beziehe, die von einer Verwaltungsbehörde als Gegenstand sanktionierter Maßnahmen in Form von „Verwaltungsstrafen“ zu ergreifen seien, und nur die zuständige Behörde für die Verhängung von Sanktionen definiere, und die folgenden Aussagen seien enthalten:
„Die Regel legt keinen klaren und klaren Bereich hinsichtlich der von der Generaldirektion zu erlassenden Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge fest, die Gegenstand von Sanktionen sein werden, und gibt der Verwaltung somit eine Regulierungsbehörde mit unbestimmten Grenzen. Daher mit der Regel.“ , in einem Bereich, der die Grundrechte und Grundfreiheiten betrifft, kann die Verwaltung sekundäre Regelungen unmittelbar umsetzen Regelung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.“