Die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EPDK) hat festgestellt, dass aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Erdbeben im Kahramanmaraş-Zentrum vom 6. Februar Vertriebslizenzinhaber juristische Personen, zugewiesene Versorgungsunternehmen und organisierte Industriezonen (OIZ) in Städten tätig sind, in denen der Ausnahmezustand herrscht Entscheidung getroffen oder zum Katastrophengebiet erklärt wurde, direkt oder indirekt. Die Entscheidung wurde verlängert, um die Vorauszahlungen der Versorgungsunternehmen, deren Partner sie ist, zu verschieben und für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen an den Marktbetreiber und Teilnehmer zu erheben .
Die Entscheidung des EMRA-Vorstands zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Dementsprechend gilt Artikel 132 der Strommarktausgleichs- und -ausgleichsverordnung bis zum 30. September für juristische Personen mit Vertriebslizenzinhabern, zugewiesene Versorgungsunternehmen und Versorgungsunternehmen, deren direkte oder indirekte Partner OIZs sind und die in Städten tätig sind, in denen ein Ausnahmezustand herrscht zum Katastrophengebiet erklärt oder erklärt wurde. Es wurde beschlossen, dass die in den Vorauszahlungsmitteilungen gemäß Artikel /C Absatz 1 enthaltenen Beträge bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung für den betreffenden Rechnungszeitraum verschoben werden und dass keine Verzugszinsen erhoben werden während des Zeitraums, in dem die Vorauszahlungen aufgeschoben werden, auf den Marktbetreiber oder Marktteilnehmer anzuwenden.
Der Beschluss tritt am 1. April in Kraft.