Agenda 22. Juli 2024 „TCIP“-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs! Die „DASK“-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist eingetroffen! Die Ankündigung des Richtlinienlimits ist eingetroffen

In der DASK-Erklärung heißt es, dass es sich bei der Naturkatastrophen-Versicherungsanstalt um eine Einrichtung mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, die verpflichtet ist, den Schaden des Versicherten infolge des Erdbebens, begrenzt auf die Deckungsgrenzen der Police, zu ersetzen, wobei die Mittel aus diesen Mitteln bestehen der vom Versicherten gezahlten Versicherungsprämien und des mit diesen Mitteln erhaltenen Rückversicherungsschutzes.

Im Einklang mit dieser gesetzlichen Verpflichtung bestand für DASK nach den Erdbeben vom 6. Februar die einzige Priorität darin, sicherzustellen, dass die Versicherten ihre Entschädigung so schnell wie möglich erhalten, und ihre Beschwerden in dieser Hinsicht zu beseitigen Der schnellste, unkomplizierteste und effektivste Weg, und alle Transaktionen wurden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, den Gesetzen und den Regeln durchgeführt und es wurde festgestellt, dass sie für alle Versicherten gleichermaßen durchgeführt wurden.

Die Erklärung enthielt die folgenden Aussagen:

„DASK ist ein Versicherungspool im Besitz unserer Bürger, die im gegenwärtigen Moment über eine obligatorische Erdbebenversicherung verfügen, und deren einzige Aufgabe darin besteht, die durch das Erdbeben verursachten Schäden im Gegenzug für die von unseren Versicherten gezahlten Prämien zu bezahlen, wie im Gesetz festgelegt Artikel A-4 der Allgemeinen Bedingungen für die obligatorische Erdbebenversicherung enthält auch die Frage der Bestimmung der Versicherungskosten, und im entsprechenden Artikel wird unter Bezugnahme auf den Tarif und die Anweisungen für die obligatorische Erdbebenversicherung darauf hingewiesen dass die Versicherungssumme in keinem Fall höher sein darf als die maximale Deckungssumme. Wie aus dieser Regelung hervorgeht, handelt es sich bei der obligatorischen Erdbebenversicherung nicht um eine Versicherung, die keine automatische Zahlung gemäß dem sich ändernden Tarif erfordert Eine etwaige zusätzliche Prämie ohne Ausstellung eines Nachtrags entspricht nicht den allgemeinen Bedingungen der Allgemeinen Bedingungen für die Erdbebenobligatorische Versicherung.

Aufgrund der Einwände wurde die Angelegenheit dem Obersten Gerichtshof als höchster Entscheidungsinstanz vorgelegt, und der Oberste Berufungsgerichtshof erließ eine Präzedenzentscheidung (2023/1340 E. 2024/5473 K.) in der Sache Streit und entschied, dass die Haftung von DASK auf die Versicherungssumme beschränkt sei, und die Schiedskommission für Versicherungen hob die Entscheidung des Schiedsgerichts auf. Nach der Präzedenzentscheidung unserer regionalen Gerichtshöfe (Berufungsgericht), in der es heißt, dass DASK „keine Zahlung zum aktuellen Tarif leisten kann, ohne eine zusätzliche Prämie zu erheben, und die Entschädigung auf den Versicherungspreis beschränkt ist“, ist klar geworden, dass dies nicht der Fall ist Rechtsgrundlage für gegenteilige Meinungen.

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