Das Verfassungsgericht lehnte den Antrag auf Aufhebung der mit der Novelle des Steuerverfahrensgesetzes eingeführten Bestimmungen über die Einrichtung, die Mitglieder, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Arbeitsweise des Preisstabilitätsausschusses ab.
CHP reichte beim Verfassungsgericht eine Klage ein und forderte die Aufhebung einiger Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 7421 und des Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze.
In der Petition wurde festgestellt, dass die fragliche Regelung die Befugnis und Pflicht der Zentralbank zur Gewährleistung der Preisstabilität sowie ihre Befugnis, die in diesem Zusammenhang anzuwendenden geldpolitischen Instrumente festzulegen, bedeutungslos mache und in dieser Hinsicht Unsicherheit und Verwirrung stifte der Autorität, indem sie die Unabhängigkeit der Zentralbank aufhob, und behauptete, dass die Regel gegen die Verfassung verstoße.
Das Verfassungsgericht lehnte den Antrag auf Aufhebung der Verordnung ab.
In der im Amtsblatt veröffentlichten Begründung der Entscheidung des Verfassungsgerichts hieß es, dass die Einrichtung, die Mitglieder, die Pflichten und Befugnisse sowie die Arbeitsweise des Preisstabilitätsausschusses durch die betreffende Regelung geregelt seien und dass der Ausschuss eingerichtet worden sei, um dazu beizutragen die dauerhafte Herstellung und Aufrechterhaltung der Preisstabilität.
In der Begründung wurde Folgendes vermerkt:
„In Anbetracht der Tatsache, dass die in den Regeln genannten Fragen klar und deutlich geregelt sind und kein Anlass zu Bedenken besteht, kann nicht gesagt werden, dass die Regeln mehrdeutig sind. Die Regeln erfordern die Einrichtung einer Verwaltungseinheit zum Zweck der Entwicklung verschiedener Vorschläge zur Gewährleistung Preisstabilität, das Ergreifen von Maßnahmen gegen Elemente, die die Preisstabilität gefährden, und deren Umsetzung. „Es versteht sich, dass das Ziel darin besteht, seine Struktur, Aufgaben und Befugnisse festzulegen und die Funktionsweise seines Sekretariats zu regeln. In dieser Hinsicht kann nicht gesagt werden, dass die Regeln verfolgen einen anderen Zweck als das öffentliche Interesse.“
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang, da es keine verfassungsrechtliche Bestimmung gibt, die die Verpflichtung hinsichtlich der zur Gewährleistung der Preisstabilität anzuwendenden Instrumente und Methoden vorschreibt, die dem Ausschuss übertragene Pflicht, zur dauerhaften Einrichtung und Aufrechterhaltung von beizutragen Die Preisstabilität bleibt im Rahmen der in Artikel 167 der Verfassung vorgesehenen Verpflichtung im Ermessen des Gesetzgebers.